StGB § 67f – Mehrfache Anordnung der Maßregel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 67f StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.
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