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StGB § 67g – Widerruf der Aussetzung

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person 1.während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, 2.gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder 3.sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr.

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