StGB § 68a – Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 68a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.
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