StGB § 68c – Dauer der Führungsaufsicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 68c StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
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