StGB § 68f – Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 68f StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
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