StGB § 68g – Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 68g StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
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