StGB § 69a – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 69a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
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