StGB § 70a – Aussetzung des Berufsverbots
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 70a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
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