StGB § 73 – Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 73 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
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