StGB § 73e – Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 73e StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
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