StGB § 74b – Sicherungseinziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 74b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn 1.der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder2.die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt.
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