StGB § 74d – Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 74d StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.
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