StGB § 74f – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 74f StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann.
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