StGB § 76a – Selbständige Einziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 76a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen.
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