StGB § 77d – Zurücknahme des Antrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 77d StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.