StGB § 77e – Ermächtigung und Strafverlangen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 77e StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
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