StGB § 78 – Verjährungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 78 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr.
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