StGB § 78a – Beginn
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 78a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
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