StGB § 78b – Ruhen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 78b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die Verjährung ruht 1.bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,2.solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
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