StGB § 80a – Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 80a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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