StGB § 86a – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 86a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr.
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