StGB § 91a – Anwendungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 91a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
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