StGB § 92a – Nebenfolgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 92a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
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