StGB § 97a – Verrat illegaler Geheimnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 97a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft.
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