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StGB § 101a – Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und2.Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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