StGB § 104a – Voraussetzungen der Strafverfolgung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 104a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
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