StGB § 107 – Wahlbehinderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 107 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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