StGB § 107c – Verletzung des Wahlgeheimnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 107c StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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