StGB § 109h – Anwerben für fremden Wehrdienst
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 109h StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.