StGB § 109i – Nebenfolgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 109i StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
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