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StGB § 109k – Einziehung

Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und2.Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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