StGB § 111 – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 111 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
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