StGB § 121 – Gefangenenmeuterei
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 121 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 1.einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,2.gewaltsam ausbrechen oder3.gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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