StGB § 125a – Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 125a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.