StGB § 128 – Bildung bewaffneter Gruppen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 128 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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