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StGB § 138 – Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1.(weggefallen)2.eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs.

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