StGB § 139 – Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 139 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
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