StGB § 145a – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 145a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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