StGB § 145c – Verstoß gegen das Berufsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 145c StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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