StGB § 150 – Einziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 150 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
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