StGB § 152 – Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 152 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
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