StGB § 153 – Falsche uneidliche Aussage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 153 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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