StGB § 155 – Eidesgleiche Bekräftigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Dem Eid stehen gleich 1.die den Eid ersetzende Bekräftigung, 2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
Dem Eid stehen gleich 1.die den Eid ersetzende Bekräftigung, 2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.