StGB § 155 – Eidesgleiche Bekräftigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 155 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Dem Eid stehen gleich 1.die den Eid ersetzende Bekräftigung, 2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
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