StGB § 156 – Falsche Versicherung an Eides Statt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 156 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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