StGB § 158 – Berichtigung einer falschen Angabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 158 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
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