StGB § 159 – Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 159 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs.
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