StGB § 161 – Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 161 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.