StGB § 173 – Beischlaf zwischen Verwandten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 173 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist.
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