StGB § 180 – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 180 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1.durch seine Vermittlung oder2.durch Gewähren oder Verschaffen von GelegenheitVorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr.
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