StGB § 183a – Erregung öffentlichen Ärgernisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 183a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
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